Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kienesberger Steinmetzmeister GmbH & Co KG
Stand: Mai 2009
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB treten mit 01.05.2009 in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge und Rechtsgeschäfte. Angebote und Verträge der Kienesberger Steinmetzmeister GmbH & Co KG (im Folgenden kurz "Kienesberger" genannt) werden ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen unterbreitet bzw. geschlossen; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, Kienesberger hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Auch Vertragser-füllungshandlungen durch Kienesberger gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bestimmungen abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese AGB sind unter www.kienesberger-stein.at einsehbar.
1.2. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte, Leistungen und Bestellungen zwischen den Vertragsparteien. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für Folgegeschäfte.
2. Änderungen der AGB
Änderungen dieser AGB durch Kienesberger gelten als genehmigt und sind auch für bestehende Verträge wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der geänderten AGB dagegen widerspricht. Die Kund-machung der geänderten AGB kann schriftlich oder auf elektronischem Wege, insbesondere durch Bekanntmachung auf der Homepage, erfolgen.
3. Vertragsabschluss
3.1. Ein Vertragsangebot (zB Bestellung eines Kunden) bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Auftragsbestätigung, doch bewirkt auch das Absenden bzw. die Lieferung der vom Kunden bestellten Ware bzw. die Bezahlung einer vom Lieferanten gelieferten Ware durch Kienesberger den Vertragsabschluss.
3.2. Die Angebote und sonstigen Erklärungen von Kienesberger sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere in Bezug auf § 5 KSchG. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder – wenn mündlich abgegeben – schriftlich bestätigt werden. Auch die Anbotsannahme erfolgt auf der Grundlage der gegen-ständlichen AGB.
3.3. Der Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot von Kienesberger wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird Kienesberger den Auftraggeber unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen und Stundensätze in Rechnung gestellt werden.
3.4. Sollten durch Kienesberger Preisnachlässe gewährt werden (gleichgültig in welcher Form) so haben diese für weitere bzw. zukünftige Folgeaufträge oder andere Positionen keine Gültigkeit.
4. Preis
4.1. Alle von Kienesberger genannten Preise, insbesondere Stundensätze für Montage- und sonstigen Arbeiten, sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie beispielsweise jene für Fremdarbeiten, Rohstoffe etc. erhöhen, so ist Kienesberger berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und wird der am Liefertag gültige Preis verrechnet.
5. Zahlungen des Vertragspartners (Kunden)
5.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist das Entgelt bei Lieferung/Abholung zur Zahlung fällig.
5.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Hälfte des Bruttobetrages des unverbindlichen Angebots (Kostenvoranschlages) unverzüglich nach Annahme als Anzahlung fällig und abzugsfrei an Kienesberger zu leisten.
5.3 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Rechung fällig und abzugsfrei zu leisten. Allfällige Haftrücklässe sind gesondert zu vereinbaren. Die Prüffrist der Schlussrechnung beträgt höchstens 30 Tage ab Zustellung.
5.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.
5.5. Zahlungen sind bei Erhalt der Rechnung zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Kienesberger über sie frei verfügen kann.
5.6. Kienesberger ist berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anders lautenden An-weisungen des Kunden auf ältere unbezahlte Lieferungen anzurechnen.
5.7. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 9 % als vereinbart. Zinseszinsen können in gleicher Höhe geltend gemacht werden; liegt der gesetzliche Zinssatz bei Unternehmer höher als 9 % gilt der gesetzliche Zinssatz.
5.8. Kienesberger ist zur vorzeitigen Vertragauflösung berechtigt, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung, insbesondere bei Anzahlungen oder Ratenzahlungen, trotz Setzung einer 7tägigen Nachfrist nicht nachkommt.
5.9. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit der Kunden von Kienesberger vorausgesetzt. Tritt danach beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfährt Kienesberger von einer bereits vor Annahme des Vertrages eingetretenen Vermögensverschlechterung nachträglich, so ist Kienesberger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse bzw. weitere Anzahlungen zu verlangen. Zahlungseinstellung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Liquidation des Vertragspartners entbinden Kienesberger von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung.
5.10. Sollte sich im Laufe der Leistungserbringung die Unausführbarkeit des Auftrages ergeben, kann Kienesberger vom Vertrag unter schriftlicher Angabe der Gründe zurücktreten oder die Bearbeitungs- bzw. Behandlungsmethoden so ändern, dass der gewünschte Erfolg bestmöglich erreicht wird. Sollten durch die Änderung der Bearbeitungs- bzw. Behandlungsmethoden Mehrkosten entstehen, sind diese stets vom Auftraggeber bzw. Kunden zu bezahlen.
5.11. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt. Kienesberger ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, neben den in Punkt 5.6. genannten Verzugszinsen auch die Kosten außergerichtlicher Mahnungen (auch anwaltliche Mahnspesen) vom Kunden zu verlangen, die dieser zu ersetzen hat.
5.12. Mitarbeiter von Kienesberger sind nicht befugt, Zusatzleistungen oder Entgelt-minderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen.
6. Lieferfristen / Termine
6.1. Die für Lieferungen von Kienesberger angegebenen Fristen und Termine sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – unverbindlich und nur vorbehaltlich uneingeschränkter Transportmöglichkeit gültig. Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Lieferfristüberschreitungen sowie Pönalezahlungen (Konventionalstrafen) wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
6.2. Die Lieferverpflichtung ist als Holschuld des Kunden zu verstehen. Wird mit dem Kunden ein Versand der Vertragsprodukte vereinbart, so treffen den Kunden die Gefahren aller Art und die entsprechenden Kosten.
6.3. Kienesberger ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu ver-rechnen.
6.4. Kienesberger ist weiters auch ohne vorhergehende Zustimmung des Kunden berechtigt, zur Erbringung der im Angebot (Kostenvoranschlag) enthaltenen Leistungen Dritte in unbeschränktem Umfang heranzuziehen.
6.5. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die die Einhaltung der vereinbarten Liefer-frist behindern, eintreten, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Verzollungsverzug, Transportschäden, behörd-liche Eingriffe sowie der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorher genannten Beispielen gleichkommen, insbesondere wenn der Baufortschritt oder sonstige Umstände eine fachgerechte Leistungserbringung durch Kienesberger nicht zulässt.
7. Gefahrtragung, Transport, Lieferort, Annahmeverzug
7.1. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen gilt für sämtliche Lieferungen von Kienesberger "Lieferung ab Werk".
7.2. Die Gefahr geht in jedem Fall – auch wenn Kienesberger die Übersendung der Ware an den Kunden übernimmt – auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk / Lager von Kienesberger verlässt. Gleiches gilt bei bereitgestellter Ware, die nicht abgerufen wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
7.3. Für den Fall einer Vereinbarung über die Versendung der Ware erfolgt diese in einer durchschnittlichen, für den Versand üblicherweise geeigneten Verpackung. Wird eine besondere Art der Beförderung vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von Kienesberger erbracht bzw. organisiert. Wenn der Kunde nicht eine besondere Versendungsart bedungen hat, erfolgt die Auswahl derselben durch Kienesberger. Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit dem Versand durch Frächter, Spediteur, Bahn oder Post einverstanden.
7.4. Liegt der Ort der Lieferung oder Leistung im Ausland, ist der Kunde auf eigene Kosten verpflichtet, die Ware entsprechend zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Gleichzeitig hat der Kunde auf eigene Kosten sämtliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, sowie die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
7.5. Hat der Kunde die Ware nicht am Lieferort übernommen (Annahmeverzug), ist Kienesberger berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Setzung einer angemessenen, mindestens zehn Tage umfassenden Nachfrist vom gesamten Vertrag, ein-schließlich sämtlicher weiteren Verträge zurückzutreten und die Ware anderwertig zu verwerten. Kienesberger ist weiters berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Kunde ist in diesem Fall jedenfalls zur Tragung der Kosten der Zustellung und Lagerungskosten in üblicher Höhe verpflichtet.
8. Gewährleistung-, Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt Kienesberger nach eigener Wahl entweder durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Erst wenn keine Verbesserung, kein Nachtrag des Fehlenden oder Austausch in angemessener Frist für den Kunden erfolgt, ist der Kunde zur Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung) berechtigt. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Wandlung ausgeschlossen. Schwankungen der Waren- und Ausführungsqualität innerhalb der Normen ÖNORM B 2213 (Steinmetz und Kunststeinarbeiten) sowie ÖNORM B 3120 (Natürliche Gesteine) gelten als vereinbart und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen oder Rechten, welcher Art auch immer.
8.2. Kienesberger übernimmt keine Haftung für die Eignung der gelieferten Ware für den vom Kunden beabsichtigten Zweck. Gleiches gilt für bloß optische, den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigende Abweichungen.
8.3. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn Sachmängel betroffen sind, binnen 6 Monaten ab Übergabe der Ware gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware.
8.4. Der Kunde hat die Ware nach der Ablieferung bzw. Leistungserbringung unverzüglich, längstens aber binnen vier Tagen, ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind Kienesberger unverzüglich, längstens aber binnen zwei Tagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, sowie unter Angabe der genauern Warenbezeichnung, des Datums, der Vornahme der Lieferung/Leistung und des Datums und der Nummer der Rechnung schriftlich bekanntzugeben.
8.5. Versteckte Mängel sind unverzüglich, innerhalb der in Punkt 8.3. genannten Frist, längstens aber binnen zwei Tagen nach ihrer Entdeckung, ebenfalls unter Mitteilung obiger Angaben schriftlich zu rügen.
8.6. Für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Mängelrüge wird auf den Zugang bei Kienesberger abgestellt. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht diesen Bestimmungen entsprechend erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sind sämtliche Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ausgeschlossen.
8.7. Sämtliche Ansprüche des Kunden sind überdies dann ausgeschlossen, wenn die Ware vom Kunden nicht sach- und fachgerecht gelagert, benützt und verarbeitet bzw. mit ungeeigneten Teilen verbunden oder verarbeitet wird. Beanstandete Ware ist Kienesberger nach vorherigere Abstimmung auf Kosten des Kunden zuzusenden.
8.8. Soweit dies möglich ist, ist der Kunde – bei sonstigem Anspruchsverlust – verpflichtet, Kienesberger zur Feststellung des Vorliegens allfälliger Mängel, genauere Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in die Unterlagen u.ä. vornehmen zu lassen. Mängel einzelner, aber selbstständiger Teile einer Lieferung/Leistung, berechtigen in keinem Fall zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. Wandlung des gesamten Vertrages.
8.9. Kienesberger übernimmt keine Haftungen aufgrund fehlender Aufklärung des Kunden. Kienesberger trifft keine Warn- und Prüfpflichten iSd § 1168a ABGB.
8.10. Kienesberger ist nicht verpflichtet, einen bestimmen Erfolg herbeizuführen, jedoch verpflichtet sich Kienesberger zur ordnungsgemäßen Erbringung und Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. Arbeiten.
8.11. Für Mangelfolgeschäden und reine Vermögensschäden wird seitens Kienesberger nicht gehaftet.
8.12. Allfällige Regressforderungen, die Kunden oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" iSd PHG gegen Kienesberger richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte beweist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Kienesberger verursacht und zumindest krass grob fahrlässig verschuldet worden ist. Die Bestimmung des § 933b ABGB wird gegenüber Kienesberger ausgeschlossen.
9. Schadenersatz
9.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber Kienesberger sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.2. Darüber hinaus ist eine Ersatzpflicht von Kienesberger betragsmäßig mit 50 % des Kaufpreises begrenzt. Ein Ersatz von darüber hinausgehenden entstandenen Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
9.3. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegenüber Kienesberger kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben oder erlangen konnten, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem anspruchbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Alle Waren und Leistungen werden von Kienesberger unter Eigentumsvorbehalt geliefert und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich etwaiger Nebengebühren sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos, im Eigentum von Kienesberger. Wird die Ware untrennbar verbaut, so wird dadurch für Kienesberger Miteigentum an der Sache begründet.
10.2. Ist der Kunde berechtigt, vor Bezahlung der Ware über diese zu verfügen, hat er sich bis zur vollständigen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kauf-preis) das Eigentum vorzubehalten.
11. Forderungsabtretungen
11.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von Kienesberger entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderung von Kienesberger zahlungshalber ab und Kienesberger nimmt diese Abtretung an.
11.2. Der Kunde hat Kienesberger auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist jedenfalls unverzüglich in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. des Abnehmers den gesetz-lichen Bestimmungen entsprechend ersichtlich zu machen.
11.3. Kienesberger ist berechtigt, in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers einzu-sehen, um zu prüfen, ob beim Vorbehaltskäufer die Abtretungsvermerke angebracht worden sind. Zu dieser Bucheinsicht erteilt der Vorbehaltskäufer seine ausdrückliche Zustimmung.
12. Sonderbestimmungen für Lieferanten
12.1. Der Vertragspartner (Lieferant) sichert zu, Kienesberger nur Waren zu liefern und Leistungen zu erbringen, die frei von Eigentumsvorbehalten oder sonstigen Rechten Dritter sind.
12.2. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen gilt für sämtliche Lieferungen an Kienesberger "Lieferung frei Haus", sofern nichts anderes gesondert vereinbart wird.
12.3. Die Fristen der §§ 377, 378 UGB und § 928 ABGB für die Rüge bzw. Beanstandung von Schlecht-, Anders- bzw. Minderlieferungen werden ausgeschlossen bzw. beträgt die Frist iSd § 377 UGB mindestens 14 Tage. Im Falle der Schlechtlieferung oder einer sonstigen Leistungsstörung hat Kienesberger – unbeschadet der sonstigen rechtlichen Möglichkeiten – die Wahl, kostenlose Ersatzlieferung, die Wandlung des Vertrags, kostenlose Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen.
12.4. Ist die Lieferung mangelhaft, hat der Lieferant jedenfalls auch die Kosten der Mangelfeststellung zu tragen.
12.5. Die Lieferung hat sachgemäß und transportmittelgerecht verpackt an Kienesberger übermittelt zu werden. Eine Lieferung ohne entsprechende Versandunterlagen wird nicht als Vertragserfüllung anerkannt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, jeden durch Nichtbeachtung dieser Pflichten für Kienesberger entstehenden Mehraufwand zu ersetzen.
13. Aufrechnung
13.1. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Vertragspartner gegen Kienesberger zustehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von Kienesberger ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
14. Höhere Gewalt
14.1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Kienesberger, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen und entsprechend ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund der Auswirkung höherer Gewalt um mehr als drei Monate, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem hievon betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten.
14.2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, alle Einwirkungen, insbesondere von Naturgewalten, deren Verhütung oder Abwendung außerhalb unseres Einflussvermögens liegen, wie zB Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Beschlagnahme, Sabotage, Feuer und Streiks.
15. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht
15.1. Der Vertragspartner (Kunde) erteilt seine Zustimmung, dass die in Verträgen mitent-haltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von Kienesberger automatisionsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
15.2. Der Vertragspartner (Kunde) ist verpflichtet, Kienesberger Änderungen seiner Ge-schäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechts-geschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntge-gebene Adresse des Vertragspartners gesendet werden.
16. Zustimmung zur E-Mail Werbung, Referenzliste
16.1. Der Vertragspartner (Kunde) erklärt sein Einverständnis, im angemessenen Umfang von Kienesberger Werbung und Informationen per E-Mail zu erhalten und in einer von Kienesberger geführten Referenzliste, die insbesondere auf der Homepage veröffentlicht wird, namentlich genannt wird. Dieses Einverständnis kann der Vertragspartner jederzeit schriftlich, per Fax oder E-Mail, widerrufen.
17. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der Beabsichtigte wirtschaftliche Zwecke in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
18.2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes sowie nationaler und internationaler Kollisionsnormen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Streitigkeiten zwischen Kienesberger und dem Vertragspartner (Kunde) einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen von Verträgen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht am registrierten Sitz von Kienesberger, nach Wahl von Kienesberger auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
19. Verbraucher
19.1. Zwingende Schutznormen zugunsten von Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt und ist die jeweilige Bestimmung der vorliegenden AGB gegenüber dem Verbraucher gesetzeskonform unter Bedachtnahme auf Punkt 17. auszulegen.
Kontakt
Kienesberger Steinmetzmeister Gesellschaft m.b.H. & CoKG
| Au 15 | Tel. +43 / 7248 / 68295-0 |
| A-4707 Schlüßlberg | Kontaktformular |